Allgemeine Geschäftsbedingungen

Veranstalter

Unternehmergemeinschaft Achim e.V.
Triftweg 1d
28832 Achim
Tel.: 04202 988 3207
Fax: 04202 88 99 16

Organisation

SoLight Veranstaltungstechnik GbR
Desmastraße 3-5
28832 Achim
Tel.: 04202 9939220
Fax: 04202 9196694

Öffnungszeiten (Messebetrieb) für Besucher

17. Mai 2025: 11:00 - 18:00 Uhr
18. Mai 2025: 11:00 - 18:00 Uhr

§ 1 Anmeldung

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt. Das Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen. Bei einer verspäteten Rücksendung des unterschriebenen Anmeldeformulars nach Anmeldeschluss kann nicht mehr für eine Zulassung garantiert werden.

Anmeldeschluss für die Achimer Fachausstellung 2025 ist der 31. März 2025.

Der Aussteller ist verpflichtet, den Messestand innerhalb der Öffnungszeiten (11.00-18.00 Uhr) mit ausreichend Personal zu besetzen. Der Betrieb eines Messestandes ohne Personal als nicht zulässig.

§ 2 Platzzuteilung / Zulassung

Der Veranstalter entscheidet allein und endgültig, welcher Platz zugewiesen wird. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz (insbesondere eine bestimmte Lage) besteht nicht. Die Platzzuteilung wird von dem Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Mötaltung oder den sonstigen freigegebenen Flächen entfernt wordenöße, Form und Lage des zugeteilten Standplatzes zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Austeller unverzüglich Mitteilung. Verändert sich dadurch die Bemessungsgrundlage der Standmiete, so erfolgt eine anteilige Rückzahlung der Miete.

Ein Tausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ohne Zustimmung des Veranstalters ist nicht gestattet. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

Die organisatorische Leitung obliegt der von der Unternehmergemeinschaft Achim e.V. beauftragten Firma SoLight Veranstaltungstechnik GbR. Den Anweisungen der organisatorischen Leitung ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Anweisungen muss der Aussteller mit einem sofortigen Platzverweis rechnen. Die erteilte Zusage kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben sind und / oder gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen wird. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

Die von dem Aussteller im Anmeldeformular bestellte und vom Veranstalter bestätigte Ausstellungsfläche wird von dem Veranstalter gekennzeichnet. Für den Stand des Ausstellers muss dieser eine bau- und brandschutztechnische Abnahme akzeptieren und alle notwendigen Sicherheitsauflagen erfüllen. Die nach DIN 4844 mit Rettungszeichen für Rettungs- und Notausgänge gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege sind stets mit einer Durchgangsbreite von mindestens 1 m freizuhalten. Die Rettungszeichen und Feuerlöscher müssen sichtbar sein und dürfen nicht verbaut oder mit Dekoration verdeckt werden. Der Veranstalter behält sich vor, mangelhafte Stände abzulehnen bzw. nicht genehmigte Aufbauten und dergleichen auf Kosten des Ausstellers abzuändern oder zu entfernen. Tische und Stühle für den Stand werden vom Veranstalter nicht zur Verfügung gestellt.

Der Aussteller hat beim Betrieb seines Standes die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetzes und der Preisangabenverordnung zu beachten. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften muss der Aussteller mit einem sofortigen Platzverweis durch den Veranstalter rechnen.

Der Veranstalter beantragt pauschal für alle Gastronomen die kostenpflichtige Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Stände mit gastronomischen Angebot zu beschränken. Beim Verkauf von Getränken und Lebensmitteln darf nur recyclebares Material verwendet werden.

§ 3 Auf- und Abbau

Aussteller können das Ausstellungsgelände jeweils zwei Stunden vor Beginn und nach Ende der offiziellen Öffnungszeiten betreten. Ausnahmefälle sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters möglich. Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach Zuweisung eines Standplatzes begonnen werden.

Der Aufbau der Stände ist am Freitag, 16.05.2025 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr möglich. Die Stände müssen am Samstag, 17.05.2025 bis spätestens 09.30 Uhr aufgebaut sein. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Es dürfen keine Bodenveränderungen durch den Auf-/Abbau oder Betrieb des Standes vorgenommen werden. Pkw sowie Wohn- und Packwagen dürfen nicht auf dem Festgelände geparkt werden.

Der Abbau des Messestandes erfolgt am Sonntag, 18.05.2025 von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Geschäfte müssen mit allen Betriebsgegenständen nach Beendigung der Veranstaltung oder den sonstigen freigegebenen Flächen entfernt worden sein. Andere Vereinbarungen sind rechtzeitig mit dem Veranstalter schriftlich zu fixieren. Ein Abbau vor Beendigung der Veranstaltung ist verboten. Ausstellungsgegenstände, über die bis Dienstag, 20.05.2025 nicht verfügt wurde, gehen in das Eigentum des Veranstalters über.

An den Veranstaltungstagen sind bis 09.30 Uhr alle Fahrzeuge vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Fahrzeuge die nach 09.30 Uhr noch immer auf dem Veranstaltungsgelände parken werden kostenpflichtig abgeschleppt. Bitte achten Sie zudem darauf, dass Ihre Mobilfunknummer immer sichtbar im Fahrzeug hinterlegt ist.

§ 4 Standmiete

Die Standmieten sind der Preisliste im Internet unter dem Link https://www.achimer-fachausstellung.de/preisliste.php zu entnehmen. Ein verspäteter Eingang der Standmiete enthebt uns von der Platzzusage.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Die Standmiete ist in voller Höhe ohne Abzüge vor Veranstaltungsbeginn fällig. Die termingerechte Bezahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Teilnahme. Rechnungen für Sonderleistungen des Veranstalters und Handwerksfirmen sind direkt jeweils am Tag der Rechnungsstellung fällig.

Die Bankverbindung der Unternehmergemeinschaft Achim e.V. lautet:

Kreissparkasse Veden
BIC: BRLADE21VER
IBAN: DE91 2915 2670 0011 0200 05


Der Vertrag kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Standmiete binnen der gesetzten Frist auf dem o.g. Konto eingegangen ist.

Die Stadt Achim hat eine Verwaltungsgebührensatzung verabschiedet. Es werden von jedem Standbetreiber Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese sind in der Standgebühr enthalten. Zudem erhebt die Stadt Achim von jedem Standbetreiber für die Gestattung zum Ausschank von Alkohol eine Gestattungsgebühr. Diese sind in der Standgebühr der Stände mit Alkoholausschank enthalten.

§ 6 Verkauf

Handverkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Stand aus erbracht werden, sind zulässig. Alle Auftragsformulare müssen Name und Anschrift des Ausstellers tragen, sowie, falls für Dritte verkauft wird, zusätzlich deren Name und Anschrift. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (PAngVO, RabattG, UWG etc.) wird hingewiesen.

§ 7 Untervermietung

Eine Platzzusage gilt nur für das auf der Anmeldung angemeldete Geschäft. Eine andere Beschickung und / oder eine Untervermietung ist nicht zulässig.

§ 8 Gemeinschaftsstand

Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Standplatz mieten, so bestimmen sie einen Hauptaussteller, der alleiniger Vertragspartner des Veranstalters wird. Die Teilnahme der Mitaussteller bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter.

§ 9 Werbung

Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, nach Abmahnung nicht genehmigter Werbung oder Aufbauten diese auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

Auf dem Messegelände kann Werbung in Form von Bannern, Aufstellern usw. platziert werden. Die Platzierung und die Gebühren bedürfen die vorherige Absprache mit dem Veranstalter.

Ohne Genehmigung platzierte Werbung kann vom Veranstalter ohne vorherige Ankündigung entfernt werden. Etwaige dadurch entstehenden Kosten werden dem Werbenden auferlegt.

§ 10 Verwendung von überlauten Instrumenten

In den Ständen dürfen keine Lautsprecheranlagen sowie grelltönende Instrumente wie Sirenen u.a. verwendet werden.

§ 11 Versicherung

Die Aussteller müssen Ihre Waren und Ausstellungsgegenstände gegen Diebstahl oder jegliche Beschädigung auf eigene Kosten versichern. Ein Versicherungsschutz durch den Veranstalter ist ausgeschlossen. Für den Stand bzw. für den Ausstellungsbereich übernimmt der Veranstalter keine Haftpflicht. Der Veranstalter trägt nur das Hauptpflichtrisiko in seinem Verantwortungsbereich.

§ 12 Rücktritt

Bei Rücktritt von der Bewerbung ist der Veranstalter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Aussteller eine Ausfallgebühr in Höhe der vereinbarten Standgebühr zu berechnen, sollte dieser innerhalb von 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn die Teilnahme an der Veranstaltung absagen.

§ 13 Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes. Die tägliche Standreinigung obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Beginn der Veranstaltung beendet sein. Der Aussteller ist verpflichtet, während der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Sauberkeit vor seinem Stand und den angrenzenden öffentlichen Flächen (1 m im Umkreis) gewährleistet ist.

Anfallender Müll beim Auf- und Abbau muss ebenfalls vom Aussteller entsorgt werden. Der Müll ist abends, nach Veranstaltungsende, vom Aussteller zu entsorgen.

Der Standplatz ist nach dem Abbau besenrein zu verlassen. Der Aussteller ist verpflichtet, eigenhändig angebrachte Klebestreifen, Bänder etc. an den Zeltwänden, Trennwänden sowie Zeltböden beim Abbau zu entfernen. Geschieht dieses nicht, werden die Reinigungskosten dem Aussteller nach Veranstaltungsende in Rechnung gestellt.

Bei Imbissbetrieben sind die Standflächen gegen Verunreinigungen durch Speisen und Getränke oder durch Zubereitungsstoffe zu sichern. Verunreinigungen des Bodenbelags werden von dem Veranstalter zu Lasten des Ausstellers entfernt. Fettrückstände müssen gesondert aufbewahrt und durch den Aussteller entsorgt werden. Öle und Fette dürfen nicht in die Entwässerungssysteme geleitet werden. Je Imbissbetrieb ist min. ein eigener Müllbehälter aufzustellen.

§ 14 Strom- und Wasserversorgung

Die Stromversorgung läuft über die Stadtwerke Achim AG.

Der Veranstalter stellt in den Ständen üblichen Haushaltsstrom an Verteilergeräten zur Verfügung. Stromanschlüsse sind beim Veranstalter mit der Anmeldung zu beantragen. Die Kosten werden dem Aussteller pauschal in Rechnung gestellt. Der Aussteller hat auf dem Anmeldeformular Angaben über die benötigten Anschlusswerte (kW) zu machen. Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit der von ihm verwendeten Geräte im Rahmen der dafür gültigen gesetzlichen Regelungen verantwortlich.

Der Betrieb von Heizlüftern ist strengstens untersagt.

Für den Außenbereich sind Cekon-Stecker blau (bei 230V Abnahme) oder rot (bei 380V / 16A oder 32A) sowie Verlängerungskabel (mind. 50 m) selbst mitzubringen. Der Standinhaber ist hinsichtlich des von ihm betriebenen Standes, seiner Nebenanlagen (Stromkabel etc.) sowie aller sonstiger von ihm im Zusammenhang mit dem Stand auf dem Außengelände genutzten Sachen (Zufahrzeuge etc.) verkehrssicherungspflichtig.

Fließendes Wasser wird an den Ständen nicht zur Verfügung gestellt. Ausnahmen sind möglich und beim Veranstalter rechtzeitig mit der Anmeldung zu beantragen. Die Kosten werden dem Aussteller pauschal in Rechnung gestellt.

§ 15 Brandschutztechnische Vorgaben / Offenes Feuer

In allen Ausstellungsbereichen /-räumen ist das Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers grundsätzlich verboten ! Die in den Ausstellungsräumen und Zelten zur Dekoration verwendeten Textilien und Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar, besser nichtbrennbar, nach DIN 4102 sein. Energieversorgungsgeräte und entsprechende Kabel sind ordnungsgemäß nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik einzurichten und zu unterhalten. Diese müssen mit dem Prüfzeichen des Verbandes deutscher Elektrotechniker VDE gekennzeichnet sein.

Soweit kein Anschluss an die Wasserleitung besteht, muss in jedem Betrieb mit gastronomischem Angebot ein angemessener Wasservorrat zu Löschzwecken bereitgehalten werden.

Bei allen Schaustellerfahrzeugen (Wagen) sind stets Handfeuerlöscher in einem betriebsbereiten Zustand vorrätig zu halten. Bei Feuerlöschern ab 33 kg ist eine sichere Aufbewahrung in Schutzschränken oder durch Abdecken mit Schutzhauben vorgeschrieben.

§ 16 Parkplätze

Parkmöglichkeiten befinden sich direkt am Messegelände und sind entsprechend ausgeschildert. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Messegelände, welche nicht direkt für den Messebetrieb benötigt werden, ist untersagt.

§ 17 Bewachung

Die Bewachung des Veranstaltungsgeländes wird vom Veranstalter gewährleistet und ist in der Standmiete inbegriffen. Für Gegenstände der Standausstattung haftet der Aussteller selbst. Sofern der Aussteller eine besondere Standbewachung wünscht, wird diese ausschließlich durch Beauftragte des Veranstalters zu den jeweils gültigen Bedingungen durchgeführt. Die Kosten trägt der Aussteller. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht transportierbare Gegenstände durch den Aussteller unter Verschluss genommen werden.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass zur Abwendung von Schäden am Stand und an Ausstellungsgegenständen die Möglichkeit besteht, einen geeigneten Versicherungsschutz abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird vom Veranstalter empfohlen. Besondere Vorsicht ist beim Auf- und Abbau geboten, da hier eine Kontrolle schwer möglich ist.

§ 18 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter oder seinen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.

§ 19 Hausrecht / Zuwiderhandlung

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der Beschäftigten des Veranstalters ist Folge zu leisten. Verstöße gegen Teilnahmebedingungen oder Anordnungen im Rahmen des Hausrechtes berechtigen den Veranstalter, wenn Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen, entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers, ohne, dass weitere Ansprüche an den Veranstalter bestehen.

§ 20 Verstoß gegen geltende Bestimmungen

Bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zukünftig mit einer Zulassung zu den Achimer Veranstaltungen nicht mehr gerechnet werden.

§ 21 Haftung

Der Aussteller haftet für alle Schäden, die dem Veranstalter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Standes, gleich aus welchem Rechtsgrund entstehen. Der Standinhaber stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Standes stehen, frei.

§ 22 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt entbindet den Veranstalter von allen Verpflichtungen.

§ 23 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich.

§ 24 Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB`s unwirksam sein oder werden, so soll das den Bestand derselben im Übrigen nicht berühren. Es ist dann eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall der Lückenhaftigkeit dieser AGB`s.

§ 25 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für diesen Vertrag ist Achim.

Stand: 25.07.2023